Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der ccn Services GmbH und der ccn corporate communication networks GmbH, beide als („ccn“) bezeichnet, bei denen ccn Leistungen, Sachen oder Rechte zur Verfügung stellt. Die nachfolgenden Klauseln gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen des Kunden gelten nicht, es sei denn ccn hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn der ccn in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Bestimmungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringt.
1. Vertragsschluss; Vorrang
1.1 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss erfolgt durch Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch beide Parteien. Soweit nicht im jeweiligen Einzelfall etwas Gegenteiliges bestimmt wird, stellen die von ccn dem Kunden zur Vorbereitung des Vertragsschlusses übermittelten Angebotsunterlagen lediglich eine unverbindliche Einladung zum Vertragsschluss dar, an die ccn bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht gebunden ist.
1.2 Vorrang
Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Regelungen der Verträge haben die Regelungen der Verträge Vorrang.
1.3 Termine
Angegebene Liefer-, Bereitstellungs- und sonstige Termine gelten als unverbindliche Zielvorgaben, solange sie nicht ausdrücklich schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet werden. ccn wird den Kunden rechtzeitig unter Angabe von Gründen über eine drohendeÜberschreitung von Zielvorgaben informieren.
2. Vergütung, Zahlungsbedingungen
2.1 Nettopreise
Sämtliche angegebene Preise und Vergütungen verstehen sich als Nettopreise (ausschließlich Mehrwertsteuer). Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart wird, werden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten dem Kunden zum Selbstkostenpreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht für Leistungen, die zu einem Festpreis abgerechnet werden.
2.2 Preisanpassung
Bei Hosting- und Access-Providing-Verträgen sowie sonstigen Dauerschuldverhältnissen ist ccn berechtigt, die vereinbarten Preise oder Vergütungen entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung in dem jeweiligen Leistungsbereich anzupassen. Preiserhöhungen sind spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Preiserhöhung schriftlich anzukündigen. Beträgt die Preiserhöhung innerhalb von 12 Monaten mehr als 5%, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungsankündigung zu kündigen. In diesem Fall kann ccn nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich ccn zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.
2.3 Fälligkeit
Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt wird, sind Rechnungen ab Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig. Ab dem 10. Tag nach Rechnungserhalt ist ccn ohne weitere Mahnung berechtigt, den bei ihr entstehenden Verzugsschaden, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 5% für das Jahr über dem Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt ccn vorbehalten. Dies gilt insbesondere, soweit einschlägig, für die Ausübung von Sperr- und Kündigungsrechten nach § 45k Telekommunikationsgesetz (TKG).
2.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Zu Aufrechnungen oder der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
2.5 Einwendungen gegen Rechnungen
Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang gegenüber ccn schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn ihr der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt, wenn und soweit ccn eine Überprüfung der Einwendungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen noch möglich ist.
3. Mitwirkungspflichten
3.1 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde erkennt an, dass ccn für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche in seiner Betriebssphäre für eine sachgerechte Leistungsdurchführung von ccn erforderlichen Beistellungen, Informationen und Infrastrukturleistungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann ccn dem Kunden nach entsprechender Mahnung nach ccns aktueller Preisliste in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann ccn vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die Abgabe erforderlicher Erklärungen oder die Vornahme von erforderlichen Entscheidungen und Handlungen verlangen. Wird die jeweilige Mitwirkungshandlung innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist ccn zur Kündigung des betroffenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von ccn bleiben unberührt.
3.2 Mitwirkungspflichten
Der Kunde ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten insbesondere verpflichtet,
a) einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt;
b) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von ccn beauftragten Mitarbeitern anzuhalten;
c) den für die Durchführung der Leistungen von ccn beauftragten Mitarbeitern im Falle der Vorortleistung Zugang zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Einrichtungen zu gewähren;
d) alle durch die Leistungen betroffenen Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereitzuhalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
e) seine persönlichen Kundenkennwörter, Login-Kennungen und Passwörter, soweit einschlägig, geheim zu halten und sie unverzüglich zu ändern oder von ccn ändern zu lassen, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
f) alle ihm bekannt werdenden Umstände, die die Erbringung von Leistungen durch ccn beeinträchtigen können, ccn unverzüglich mitzuteilen,
g) ccn jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich schriftlich oder per Fax mitzuteilen.
3.3 Termine und Verfügbarkeiten
Soweit der Kunde mit ccn bestimmte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten vereinbart hat, gelten diese nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
4. Abnahme
4.1 Prüfungs- und Abnahmepflicht
Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, sind die erbrachten Leistungen vom Kunden unverzüglich nach Fertigstellung auf ihre Vertragsgemässheit zu überprüfen. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung die Vertragsgemässheit der erbrachten Leistung fest, hat er unverzüglich gegenüber ccn die Abnahme zu erklären. Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsinhalt fest, teilt er dies ccn unverzüglich schriftlich mit. Die Mitteilung muss eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um ccn die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen. Die Beseitigung von Abweichungen setzt voraus, dass die festgestellte Abweichung von ccn reproduziert werden kann.
4.2 Verfahren bei Abweichungen
Wesentliche Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt werden von ccn baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Nichtwesentliche Abweichungen werden vom Kunden schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von ccn im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung beseitigt.
4.3 Abnahmefiktion
Erfolgt keine Abnahme, so kann ccn dem Kunden schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde nicht innerhalb dieser Frist die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert. Darüber hinaus gilt die Abnahme stets als erfolgt, sobald der Kunde die gelieferte Leistung geschäftlich nutzt. Eine Mängelbeseitigung wird in diesem Fall von ccn nur noch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Mängelbeseitigung vorgenommen.
5. Gewährleistung
5.1 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegen ccn wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres, bei Werkverträgen gerechnet ab der Erklärung der Abnahme und bei Kaufverträgen sowie bei Werklieferungsverträgen (§ 651 BGB) gerechnet ab Ablieferung der Sache, soweit nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist.
5.2 Nacherfüllung
Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln behebt ccn die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Kunden ist dieser zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß der Bestimmung der nachfolgenden Ziffer 5.3 berechtigt.
5.3 Frist zur Nacherfüllung
Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist –, zur Minderung des Kaufpreises sowie zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen ist der Kunde erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung sind ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von ccn nur unerheblich ist. Hat ccn bereits eine Teilleistung erbracht, sind Rücktritt und Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann möglich, wenn der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat ( 280 Abs. 1, 323 Abs. 5 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie im Sinne von 444 BGB richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.4 Nicht autorisierte Änderungen
Die Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Leistungen oder Sachen entfallen, soweit der Kunde eine von ccn nicht autorisierte Änderung oder Bearbeitung an den von ccn gelieferten Sachen oder Leistungen vornimmt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der in Rede stehende Mangel weder insgesamt noch teilweise durch eine solche Änderung verursacht wurde.
5.5 Unberechtigte Fehlermeldungen
Hat der Kunde von ihm angezeigte Fehler zu vertreten oder liegen von ihm gemeldete Fehler nicht vor, ist ccn berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Fehlermeldung und -beseitigung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
6. Haftung
6.1
ccn haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ccn sowie ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet ccn nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ccn einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat sowie im Fall des Verzugs und der Unmöglichkeit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.
6.2
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 6.1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
6.3
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.4 Fehler von Drittprodukten
ccn übernimmt keine Haftung für systemimmanente Fehler von Drittprodukten, insbesondere Softwareprodukten, welche von ccn im Rahmen ihrer Leistungen bereitgestellt oder überlassen werden, es sei denn der Fehler hätte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Drittproduktes durch ccn vor der Leistungserbringung identifiziert werden können.
6.5 Telekommunikationsdienstleistungen
Für Vermögensschäden, welche von ccn in Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen verursacht werden, ist die Haftung von ccn zusätzlich gemäß § 44a TKG begrenzt.
6.6 Weitere Haftungsbeschränkungen
Weitere Haftungsbeschränkungen können zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.
6.7 Erstreckung
Soweit die Haftung für ccn ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen von ccn.
6.8 Höhere Gewalt
Bei Ereignissen höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streik, Aussperrungen, Sabotage durch Dritte o.ä. haftet keine Partei der anderen für eine aufgrund der höheren Gewalt entstehende Verzögerung oder Nichterfüllung der Leistungserfüllung. Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als ein Monat an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
7. Verletzung von Schutzrechten Dritter
7.1 Freistellung von Ansprüchen Dritter
Soweit der Kunde wegen der vertragsgemäßen Nutzung der von ccn bereitgestellten Produkte oder erbrachten Leistungen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten ausgesetzt wird, verpflichtet sich ccn, den Kunden von diesen Ansprüchen sowie den angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt jedoch nur, wenn (a) der Kunde ccn von den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich benachrichtigt, (b) ccn die Kontrolle über alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen gegen die Ansprüche vorbehalten bleibt und (c) der Kunde ccn bei der Abwehr oder Beilegung der Ansprüche angemessen unterstützt.
7.2 Kenntnis
Über die Freistellungsverpflichtung gemäß der vorstehenden Ziffer 7.1 ist ccn gegenüber dem Kunden nur dann zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet, wenn ccn Kenntnis von der Verletzung des Schutzrechtes hatte oder hätte haben müssen.
7.3 Ausschluss
Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 7 bestehen nicht, soweit die Verletzung von Schutzrechten Dritter darauf beruht, dass der Kunde (a) eine nicht von ccn genehmigte Änderung an bereitgestellten Produkten oder Leistungen durchgeführt hat, (b) die Produkte oder Leistungen entgegen den Anweisungen von ccn benutzt oder (c) sie mit nicht von ccn genehmigter Hard- oder Software kombiniert.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Eigentumsvorbehalt
ccn behält sich das Eigentum an sämtlicher gelieferter Hard- oder Software sowie sonstigen Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Hard- oder Softwareware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln und insbesondere erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. Der Kunde darf die Gegenstände weder verpfänden, noch sicherungsübereignen.
9. Nutzungsrechte
9.1 Software von Dritten
Bei Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich der Lizenzumfang nach den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers.
10. Selbstbelieferung, Unterauftragnehmer
10.1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Soweit ccn für den Kunden erkenntlich die von ihm bezogene Hard- oder Software oder sonstige Sachen oder Leistung von Dritten bezieht, gelten sämtliche vereinbarten Lieferbedingungen, Verfügbarkeiten oder Spezifikationen vorbehaltlich der Selbstbelieferung von ccn durch den Dritten, es sei denn, dass die Nichtlieferung durch ccn zu vertreten ist. Sollte ein bestimmter Artikel nicht oder nur teilweise lieferbar sein, wird ccn den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Artikels informieren. Eventuell bereits geleistete Gegenleistungen wird ccn zurückerstatten.
10.2 Unterauftragnehmer
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anders vereinbart, ist ccn berechtigt, zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
11. Vertragsänderungen
11.1 Bekanntgabe von Änderungen
Die Bekanntgabe von Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt durch Zusendung der veränderten Bedingungen an den Kunden.
11.2 Kündigungsrecht
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem vorstehenden Absatz zu Ungunsten des Kunden verändert werden, kann der Kunde den Vertrag für die jeweilige Leistung mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. ccn wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht in der Änderungsmitteilung hinweisen. Das Kündigungsrecht des Kunden erlischt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über das Kündigungsrecht hiervon Gebrauch gemacht hat.
12. Geheimhaltung
12.1 Grundsatz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von der jeweils anderen Partei erhalten, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus vertraulich zu behandeln und nur für die Aufgabenerfüllung zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.
12.2 Ausnahme
Die Geheimhaltungsverpflichtung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder ohne Verschulden der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Sie gilt ebenfalls nicht für Informationen, die sich bereits vor Offenlegung im Besitz der jeweils anderen Partei befanden oder durch diese unabhängig entwickelt wurden. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt diejenige Partei, die sich auf die vorliegende Ausnahme beruft.
13. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
13.1 Grundsatz
Personenbezogene Daten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, sofern der Betroffene eingewilligt hat oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das TKG, das Telemediengesetz (TMG) oder andere einschlägige Rechtsvorschriften dies erlauben oder der Kunde seine Einwilligung erteilt hat.
13.2 Fernmeldegeheimnis
ccn wahrt das Fernmeldegeheimnis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
14. Sonstiges
14.1 Recht und Gerichtsstand
Die unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht. Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag München.
14.2 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthält, berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrags im ganzen sowie der übrigen Vertragsregelungen nicht.
ccn Services GmbH, Adi-Maislinger-Straße 7, 81373 München
ccn corporate communication networks GmbH, Adi-Maislinger-Straße 7, 81373 München
ccn AGB V1.1, Gültig ab September 2021